Zusammenfassung: In dem Falle, dass in der Ausschreibung des Auftrages, nicht neue Geräte ausdrücklich gefordert werden, so sind auch gebrauchte Geräte zulässig. Akzeptieren alle Bieter, durch Abgabe von Angeboten, eine rechtswidrige Bestpreisklausel, so ist die Rechtswidrigkeit für den Verfahrensausgang nicht wesentlich und eine Nichtigerklärung kommt nicht in Betracht. Zuschläge, die vor der genannten Angebotsprüfung erfolgen sind rechtswidrig.