Zusammenfassung: Das BVA befand es für unstrittig dass die BRZ-GmbH bei Subunternehmern nur Verträge abschließen darf, wenn vorher eine Ausschreibung erfolgte.
Rechtsgrundlagen: § 11 BVergG 1997; § 115 Abs 2 BVergG 1997; § 188 BVergG 2002
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