Zusammenfassung: § 115 BVergG legt fest, dass der Antrag auf ein Nachprüfungsverfahren bis zur Zuschlagserteilung nicht zulässig ist, wenn noch kein Schlichtungsverfahren vor der BVKK versucht wurde.
Rechtsgrundlagen: § 11 BVergG 1997; § 115 Abs 2 BVergG 1997; § 188 BVergG 2002