Zusammenfassung: Der Antragssteller muss im Nachprüfungsantrag klar festlegen gegen wen der Antrag gerichtet ist, sonst ist der Antrag mangelhaft.
Rechtsgrundlagen: § 13 Abs 3 AVG 1991; § 115 Abs 5 Z 2 BVergG 1997
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Zusammenfassung: Der Antragssteller muss im Nachprüfungsantrag klar festlegen gegen wen der Antrag gerichtet ist, sonst ist der Antrag mangelhaft.
Rechtsgrundlagen: § 13 Abs 3 AVG 1991; § 115 Abs 5 Z 2 BVergG 1997
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