Zusammenfassung: Wurde das Vergabeverfahren ohne Zuschlag durch einen Widerruf beendet, fehlt es an einem für eine Feststellung zugänglichen Tatbestand, wie dies in § 113 Abs 3 BVergG 1997 vorgeschrieben ist.
Rechtsgrundlagen: § 113 Abs 3 BVergG 1997
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