Zusammenfassung: Die Antragsstellerin muss für einen Erlass einer einstweiligen Verfügung ihre Interessen begründen. Dies umfasst auch die nötige Mitarbeit an der Erfassung des Sachverhalts.
Rechtsgrundlagen: § 116 BVergG 1997
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Zusammenfassung: Die Antragsstellerin muss für einen Erlass einer einstweiligen Verfügung ihre Interessen begründen. Dies umfasst auch die nötige Mitarbeit an der Erfassung des Sachverhalts.
Rechtsgrundlagen: § 116 BVergG 1997
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