Zusammenfassung: Im BVergG 2002 fehlt es an einer gesetzlichen Regelung für den Fall der Zurückziehung eines Nachprüfungsantrages oder des Antrages auf eine einstweilige Verfügung, die eine Grundlage für einen Anspruch auch Rücküberweisung von Pauschlagebühren darstellen könnte.
Rechtsgrundlagen: § 117 Abs 1, 2 BVergG 2002; § 191 Abs 4 BVergG 2002; V über die Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes BGBl II 2002/324