Zusammenfassung: Es entscheidet die Rechtslage, die in anwendbar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung, welche Behörde zuständig ist. Im Verwaltungsverfahren ist keine perpetuatio fori vorgesehen, was dazu führt, dass bei Änderung der maßgeblichen Umstände auch die Behördenzuständigkeit geändert wird.
Rechtsgrundlagen: § 11 BVergG 1997; § 113 Abs 3 BVergG 1997; § 6 AVG 1991