Zusammenfassung: Wenn für die Vergabe eines Dienstleistungsauftrages vom Auftraggeber das Verhandlunsgverfahren des § 25 Abs 5 BVergG 2002 ausgewählt wird, muss er dies verständlich unterlegen und erklären, da dies sonst nur in Ausnahmefällen anwendbar ist.
Rechtsgrundlagen: § 25 Abs 5 Z 2, 3 BVergG 2002