Zusammenfassung: Die ganzen Parteienrechte sind im Nachprüfungs-und im Feststellunsgverfahren nur dem Auftraggeber und dem Bieter zuzusprechen. Im Nachprüfungsverfahren steht dies anderen Personen nur bezüglich der Zuschlagsentscheidung zu.
Rechtsgrundlagen: § 165 Abs 1, 2 BVerG 2002; § 8 AVG