Zusammenfassung: Es war mehr als nur das Betreiben von Netzen im Verkehrsbereich vom Gesetzesgeber des BVergG 2002 als Sektorentätigkeit gedacht. Es stellt sich allerdings die Frage der Gemeinschaftskonformität.
Rechtsgrundlagen: § 120 Abs 2 Z 3 BVergG 2002