Zusammenfassung: Wenn ein Antragsteller hauptsächlich hinsichtlich Aufwandersatz verhandelt, und zeigt er kein überwiegendes Interesse and der Erteilung des Zuschlages, so hat er im Feststellungsverfahren laut BVergG 1997 keine Antragslegitimation.
Rechtsgrundlagen: § 115 Abs 1 BVergG 1997