§ 61 Abs 4 Oö VergG LGBl 1994/59; § 162 Abs 2, 3 BVergG 2002
Nachdem ein Zuschlag erteilt wurde, kommt keine Nichtigerklärung von im Zuge des Vergabeverfahrens erfolgten Entscheidungen mehr in Betracht. Es ist nur mehr die Feststellung zulässig, ob eine behauptete Rechtsverletzung erfolgt ist und das deswegen nicht der Bestbieter den Zuschlag erhalten hat.