Zusammenfassung: Es gelten die speziellen Vorschriften §§ 103-105 BVergG 2002 bei Sektorenvergaben im Unterschwellenbereich nicht für einen Widerruf. Daraus folgt, dass sie auch nicht für das Erfordernis eines schwerwiegenden Grundes gelten. Als Maßstab für die Prüfung gelten daher die allegemeinen Prinzipien des § 21 Abs 1 BVergG 2002. Es war mehr als nur das Betreiben von Netzen im Verkehrsbereich vom Gesetzesgeber des BVergG 2002 als sektorentätigkeit gedacht. Es stellt sich allerdings die Frage der Gemeinschaftskonformität.