Zusammenfassung: Wenn für die Vergabe eines Dienstleistungsauftrages vom Auftraggeber das Verhandlunsgverfahren des § 25 Abs 5 BVergG 2002 ausgewählt wird, muss er dies verständlich unterlegen und erklären, da dies sonst nur in Ausnahmefällen anwendbar ist. Es ist das BVA zuständig, zu beurteilen, ob es Eigenheiten im Verfahren gibt, die besondere Verfahrensmaßnahmen benötigen.