Zusammenfassung: Es ist eine Zuschlagsentscheidung anfechtbar, wenn unter der Betrachtungsweise der Bekanntgabe der Entscheidung des Auftraggebers wer den Zuschlag erhalten soll eine minimale Publizität zuteil wurde.
Rechtsgrundlagen: § 20 Z 42 BVergG 2002
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