Zusammenfassung: Es gelten die speziellen Vorschriften §§ 103-105 BVergG 2002 bei Sektorenvergaben im Unterschwellenbereich nicht für einen Widerruf. Daraus folgt, dass sie auch nicht für das Erfordernis eines schwerwiegenden Grundes gelten. Als Maßstab für die Prüfung gelten daher die allgemeinen Prinzipien des § 21 Abs 1 BVergG 2002.