§ 11 Abs 6 Oö VergG, LGBl 1994/59
Es war dem Auftraggeber nach § 11 Abs 6 Oö VergG nicht offen, eine Auswahl unter den möglichen Kandidaten zu treffen und nur die als geeignet befundene Bewerber aufzufordern ihre Anbote zu stellen.
VwGH 08.08.2003, 2001/04/0166