Zusammenfassung: Es ist eine Zuschlagsentscheidung anfechtbar, wenn unter der Betrachtungsweise der Bekanntgabe der Entscheidung des Auftraggebers wer den Zuschlag erhalten soll eine minimale Publizität zuteil wurde. Um gesondert anfechtbar zu sein, muss die Zuschlagsentscheidung nur den allgemeinen Voraussetzungen an eine Entscheidung des Auftraggebers entsprechen. Mängel in der Bekanntgabe drücken sich als Rechtswidrigkeit im einen Nachprüfungsverfahren aus. Weiters verhindern sie die Zuschlagserteilung.