Zusammenfassung: Für eine rechtgültige Unterfertigung ist es notwendig dass jemand entweder generell oder speziell bevollmächtigt ist, aber nicht wenn offentlichtlich aus dem Firmenbuch diejenige Perosn keine Vollmacht und Vertretungsbefugnis geniesst, und auch ansonsten nichts dafür spricht. Dies ist ein unbehebbare Mangel, da ansonsten es dem Unternehmer möglich wäre es ungeschehen zu machen und einfach so zurückzutreten.