Zusammenfassung: Wenn ein Antragsteller hauptsächlich hinsichtlich Aufwandersatz verhandelt, und zeigt er kein überwiegendes Interesse and der Erteilung des Zuschlages, so hat er im Feststellungsverfahren laut BVergG 1997 keine Antragslegitimation. Dafür ist das BVA zuständig, und muss sämtliche Umstände und Möglichkeiten der Antragssteller in Betracht ziehen
Rechtsgrundlagen: § 113 Abs 3 BVergG 1997; § 115 Abs 1 BVergG 1997