Zusammenfassung: Die ganzen Parteienrechte sind im Nachprüfungs-und im Feststellunsgverfahren nur dem Auftraggeber und dem Bieter zuzusprechen. Im Nachprüfungsverfahren steht dies anderen Personen nur bezüglich der Zuschlagsentscheidung zu. Es muss allerdings immer ein rechtliches Interesse vorhanden sein,
Rechtsgrundlagen: § 165 Abs 1, 2 BVerG 2002; § 8 AVG