Zusammenfassung: Für einen zulässigen Nichtigklärungsantrag ist es notwendig den Auftraggeber zu verständigen, andernfalls ist der Antrag unzulässig.
Rechtsgrundlagen: § 163 Abs 2 BVergG 2002; § 166 Abs 2 Z 3 BVergG 2002
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Zusammenfassung: Für einen zulässigen Nichtigklärungsantrag ist es notwendig den Auftraggeber zu verständigen, andernfalls ist der Antrag unzulässig.
Rechtsgrundlagen: § 163 Abs 2 BVergG 2002; § 166 Abs 2 Z 3 BVergG 2002
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