Zusammenfassung: Das Gesetz sieht nicht eine schriftliche Bekanntgabe des Zuschlags in Briefform vor, daher reicht dies nicht für eine Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung. Ein Verstoss dagegen, ist ein Verstoß gegen die zwingende Vorschrift § 100 Abs 1 BVergG. Aus der Tatsache, dass keine Zuschlagsentscheidung iSd Gesetzes vorliegt, folgt, dass deshalb auch keine selbstständig anfechtbare Entscheidung vorliegt.