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Unterlassene gleichzeitige und nachweisliche Bekanntgabe an die Bieter

VergaberechtMag. Pointner, Wolfgang (Glossar)ZVB 2003/103ZVB 2003, 306 - 310 Heft 11 v. 1.11.2003

Zusammenfassung: Das Gesetz sieht nicht eine schriftliche Bekanntgabe des Zuschlags in Briefform vor, daher reicht dies nicht für eine Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung. Ein Verstoss dagegen, ist ein Verstoß gegen die zwingende Vorschrift § 100 Abs 1 BVergG. Aus der Tatsache, dass keine Zuschlagsentscheidung iSd Gesetzes vorliegt, folgt, dass deshalb auch keine selbstständig anfechtbare Entscheidung vorliegt. Bekanntgaben müssen gem. dem Gestz entweder nachweislich elektronisch oder per Fax erfolgen.

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