Zusammenfassung: Bei behebbaren Mängeln ist dem Bieter die Möglichkeit zu geben den Mangel zu behheben. Bei Datenträgeraustausch ist das Fehlen des Lang-Leistungssverzeichnisses nicht ein zwingender Ausscheidungsgrund.
Rechtsgrundlagen: § 94 Abs 1 BVergG
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