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Entscheidung - BVA, 28.05.2003, 14N-53/03-12

VergaberechtZVB-LSK 2003/107ZVB-LSK 2003, 274 Heft 10 v. 1.10.2003

Zusammenfassung: Unvollständige Angebote sind dann ein Ausscheidungsgrund wenn sie unbehebbare Mängel sind, oder behebbare, die nicht behoben wurden.

Rechtsgrundlagen: § 98 Z 8 BVergG

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