Zusammenfassung: Unvollständige Angebote sind dann ein Ausscheidungsgrund wenn sie unbehebbare Mängel sind, oder behebbare, die nicht behoben wurden.
Rechtsgrundlagen: § 98 Z 8 BVergG
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Zusammenfassung: Unvollständige Angebote sind dann ein Ausscheidungsgrund wenn sie unbehebbare Mängel sind, oder behebbare, die nicht behoben wurden.
Rechtsgrundlagen: § 98 Z 8 BVergG
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