§ 4 Sbg VergG 1997 iVm § 16 Abs 1 BVergG 1997; § 21 BVergG 2002
Die Bestätigung auf eine Anfrage das Angebot tatsächlich erbringen zu können ist keine Nachbesserung des Angebotes, da bereits mit der Angebotsstellung gesagt wird, dass man die Leistung erbringen kann.