Art. 1 Abs 1, 3 RL 89/665/EWG (RMRL); § 115 Abs 1 BVergG 1997
Es ist den Mitgliedstaaten verwehrt Interesse an einem öffentlichen Auftrag so auszulegen, dass es die Effektivität der RL negativ beeinflussen könnte.
Art. 1 Abs 1, 3 RL 89/665/EWG (RMRL); § 115 Abs 1 BVergG 1997
Es ist den Mitgliedstaaten verwehrt Interesse an einem öffentlichen Auftrag so auszulegen, dass es die Effektivität der RL negativ beeinflussen könnte.