Zusammenfassung: Es sind Nachprüfungsanträge zurückzuweisen, die keinen Nachweis über die Verständigung des Auftraggebers enthalten, und auch diejenigen die sich nicht gegen den Auftraggeber richten.
Rechtsgrundlagen: § 162 Abs 2 iVm § 166 BVergG 2002; § 171 Abs 1 BVergG 2002