Zusammenfassung: Es sind Nachprüfungsanträge zurückzuweisen, die keinen Nachweis über die Verständigung des Auftraggebers enthalten, und auch diejenigen die sich nicht gegen den Auftraggeber richten. Die ASFINAG ist ein öffentlicher Auftraggeber. Das BVA hat mittels einstweiliger Verfügung drohende Schädigungen zu verhindern.
Rechtsgrundlagen: § 13 Abs 3 AVG 1991; § 162 Abs 2 iVm § 166 BVergG 2002; § 171 Abs 1 BVergG 2002