Zusammenfassung: Unvollständige Angebote sind dann ein Ausscheidungsgrund wenn sie unbehebbare Mängel sind, oder behebbare, die nicht behoben wurden. Wobei bei behebbaren dem Bieter die Möglichkeit gegeben werden muss den Mangel zu behheben. Bei Datenträgeraustausch ist das Fehlen des Lang-Leistungssverzeichnisses nicht ein zwingender Ausscheidungsgrund.