Zusammenfassung: Im Vergabeverfahren gelten der Grundsatz der Transparenz und das Gebot der objektiven Nachvollziehbarkeit der Bewertung. Deshalb reicht es nicht aus, eine Vergabeentscheidung nur auf Zahlen zu stützen. Sie muss auch verbal begründet werden.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 BVergG; § 50 BVergG; § 53 BVergG; Art 8 Abs 3 RL 93/37/EWG