Zusammenfassung: Bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen durch in Anhang V BVergG genannte Auftraggeber gilt § 7 Abs 1 BVergG, wenn der Auftragswert eine bestimmte Schwelle erreicht. Der in § 7 Abs 1 BVergG enthaltene Begriff Auftraggeber kann in diesem Fall konform mit der im GATT/GPA enthaltenen Bezeichnung vergebende Stelle ausgelegt werden. Im gegenständlichen Fall ging es um Analytikleistungen zu der Frage, ob es sich bei bestimmten Verdachtsflächen im Bundesgebiet um Altlasten handelt. Durch die Aufteilung in einzelne Flächen wird noch keine loseweise Vergabe bewirkt.