Zusammenfassung: Wenn die Zuschlagskriterien nicht innerhalb der Frist des § 98 Z 2 WLVergG von einem nachgereihten billigerem Bieter bekämpft werden, kann in Folge auch die Zuschlagsentscheidung, die auf in der Ausschreibung bekannt gemachten Zuschlagskriterien beruht, nicht mehr bekämpft werde.
Rechtsgrundlagen: § 27 Abs 2 WLVergG; § 48 Abs 2 WLVergG; § 98 Z 2 WLVergG