§ 6 Abs 1 BVergG 1997; § 1 Abs 4 KVergG 1994
Der VfGH hat es als gleichheitswidrig angesehen, dass es keinen spezifischen Rechtsschutz für die Unternehmer im Unterschwellenbereich gibt. Ebenso ist es gleichheitswidrig, dass die Vergabe von Baulosen, die einen bestimmten Wert nicht übersteigen, nicht dem Vergaberecht unterliegen.