Zusammenfassung: Das OÖ VergG erklärt einen Zuschlag während der Stillhaltefrist nicht für nichtig. Er ist bloß unzulässig, wodurch er nicht bekämpfbar wird. Der UVS Oberösterreich hat jetzt trotzdem einen solchen Zuschlag für absolut nichtig erklärt.
Rechtsgrundlagen: § 53a BVergG; § 59 Abs 1a OÖ VergG