Art 1 Abs 1 RL 77/187/EWG ; Art 3 Abs 1 RL 92/50/EWG ; Art 3 Abs 2 RL 92/50/EWG
Der EuGH hat die RL 77/187 auch dann für anwendbar erklärt, wenn Betriebsmittel und Personal von einem Busunternehmen aufgrund eines Vergabeverfahrens auf ein anderes übergehen. Die Anwendung der RL setzt dabei voraus, dass die Identität einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Einheit gewahrt bleibt.