Zusammenfassung: Hat ein Auftraggeber dem billigsten Bieter aufgrund von mangelnder Zuverlässigkeit nicht den Zuschlag erteilt, hat er keinen Schadenersatzanspruch auf die Differenz zwischen dem billigsten und dem zweitbilligsten Angebot. Der BGH hat den Schadensersatzanspruch deshalb verneint, weil es im Ermessen des Auftraggebers liegt, das Angebot wegen Unzuverlässigkeit zurückzuweisen.
Rechtsgrundlagen: § 8 VOB/A