Zusammenfassung: Es sind alle Bieter in einem Vergabeverfahren auszuscheiden, die durch eine Beteiligung an den Vorarbeiten einen ungerechtfertigten Vorsprung gegenüber den anderen Mitbewerbern haben. So hat der Auftraggeber, um einen fairen Wettbewerb sicher zu stellen, Daten, die bei den Vorarbeiten erhoben wurden, unaufgefordert auch allen anderen Bietern zur Verfügung zu stellen.