Zusammenfassung: Nach dieser Entscheidung des BVA darf ein Auftraggeber nur dann zusammengehörige Leistungen getrennt ausschreiben, wenn er die für Durchführung des Vergabeverfahrens notwendigen Ressourcen hat. In einer Bietergemeinschaft muss jeder Bieter über die für die Leistung notwendige Gewerbeberechtigung verfügen. Die Vergabe in einem nicht offenen Verfahren kann nur dann in diesem Verfahren stattfinden, wenn besondere Umstände vorliegen.