Zusammenfassung: Der Zuschlag hat gemäß § 53 BVergG 1997 an das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot zu ergehen. Der Auftraggeber kann die Zuschlagskriterien in Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit frei wählen, doch wenn er sich an den von der Judikatur entwickelten Grundsätzen orientiert, kann er die Gefahr einer Anfechtung des Vergabeverfahrens verringern.
Rechtsgrundlagen: § 29 Abs 4 BVergG; § 53 BVergG