Zusammenfassung: Die Zuschlagskriterien müssen so gewählt werden, dass der Zuschlag an den Bieter geht, der auch die tatsächlich beste Leistung erbringt. Bei der Überprüfung der Leistungsfähigkeit der Bieter gemäß § 52 Abs 1 Z 1 BVergG muss diese im Verhältnis zum Angebot gesehen werden.