Zusammenfassung: Wird ein Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens vor der B-VKK gestellt, löst das eine vierwöchige Sperrfrist aus, während der ein Zuschlag nicht erteilt werden darf. Ist schon ein Nachprüfungsverfahren vor dem BVA anhängig, kann durch die Antragstellung bei der B-VKK ein sonst schon möglicher Zuschlag durch den Auftraggeber verhindert werden.