Zusammenfassung: Vor dem Ausscheiden eines Angebotes wegen eines nicht nachvollziehbar zusammengesetzten Gesamtpreises muss der Auftraggeber nachprüfen, ob manche Positionen des betroffenen Angebotes überhaupt zur Ausführung gelangen werden. Tun sie das nicht, spielt ein geringer Preis dieser Positionen keine Rolle. Der Auftraggeber muss diese Positionen nachträglich ebenfalls aus allen anderen Angeboten herausrechnen.