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Verpflichtung zur Teilung eines Lieferauftrages über Kfz in Lose - VKS - S 506/01

VergaberechtDr. Thomas Haunold, MA 63 der Stadt WienZVB 2002/16ZVB 2002, 41 - 44 Heft 2 v. 1.2.2002

Zusammenfassung: Es liegt grundsätzlich am Auftraggeber sich zwischen einer Gesamtvergabe und einer loseweisen Vergabe zu entscheiden. Die Entscheidung muss an Hand von sachlichen Kriterien geschehen. Durch das Zusammenfassen von einzelnen Leistungen zu Losen dürfen aber keine Wettbewerbsnachteile für mögliche Bewerber entstehen. Im Anwendungsbereich des WLVergG müssen Ausschreibungsmängel schon im Vorverfahren gerügt werden.

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