Zusammenfassung: Es liegt grundsätzlich am Auftraggeber sich zwischen einer Gesamtvergabe und einer loseweisen Vergabe zu entscheiden. Die Entscheidung muss an Hand von sachlichen Kriterien geschehen. Durch das Zusammenfassen von einzelnen Leistungen zu Losen dürfen aber keine Wettbewerbsnachteile für mögliche Bewerber entstehen. Im Anwendungsbereich des WLVergG müssen Ausschreibungsmängel schon im Vorverfahren gerügt werden.