§ 52 Abs 1 BVerG; § 52 Abs 2 BVerG; § 115 Abs 1 BVerG; Art 1 Abs 3 RM-RL 89/665/EWG
Stellt sich im Zuge eines Nachprüfungsverfahren vor dem BVA die Frage, ob das Angebot des antragstellenden Bieters nicht auszuscheiden gewesen wäre, hat das BVA das Verfahren auszusetzen und dem EuGH die Frage vorzulegen, ob es Ausscheidungsgründe prüfen darf.