Zusammenfassung: In diesem Beitrag bespricht der Autor die Mitteilung der Kommission über die Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte im öffentlichen Vergabewesen. Der Auftraggeber kann den Auftragsgegenstand so wählen, wie es seinen sozialpolitischen Anliegen entspricht. Ein Verstoß gegen soziale Schutzvorschriften kann zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen.
Rechtsgrundlagen: KOM (2001) 566