Zusammenfassung: Aufklärungsgespräche erfolgen erst nach der Angebotseröffnung und sind damit Bestandteil des Zuschlagsverfahrens. Der Auftraggeber ist verpflichtet sie zu führen. Sie dürfen aber nicht schon im Angebotsverfahren stattfinden. Weiters dürfen sie nicht dazu verwendet werden, um Angebotsmängel nachträglich zu beheben.
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