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Verbesserte Ertragslage des Unternehmens und Verpflichtung zur Wiederaufnahme von Pensionszuschussleistungen

Betriebliche Zukunftsvorsorgezuvo 2008/35zuvo 2008, 50 Heft 2 v. 15.4.2008

ABGB § 1152

ASGG § 54 Abs 2

Eine Verpflichtung zur Wiederaufnahme der Pensionsleistungen kann erst bejaht werden, wenn nachhaltig ein Ertrag erzielt wird, der die angemessene Verzinsung der die Insolvenz abwendenden Kapitalzuführungen des Eigentümers erheblich übersteigt. Soweit ausgegliederte Unternehmen veräußert wurden, wäre der Erlös, soweit er nicht in den in die Ergebnisprüfung einzubeziehenden Unternehmen belassen wurde, von den zu verzinsenden Eigenmitteln in Abzug zu bringen und bei Prüfung des Unternehmenserfolges nur mehr die Erträgnisse der unveräußerten Anteile zu berücksichtigen.

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